(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf
[…]
3. den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder […]
Wären wir hier im Bereich des Werpapierhandels, wäre das unter Androhung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe im Ergebnis wohl sogar strafbar:
Quelle: Artikel 14 MMVO - Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Hier auch noch die flankierende Strafnorm (§§ 119 Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 3, 25 WpHG i.V.m. Art. 15 MMVO) im WpHG: