Dadurch, dass Volksanwältinnen allein von den Parteien nominiert werden und nur eine Amtszeit von sechs Jahren haben, sind die Kriterien des Europarats nicht erfüllt
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Dadurch, dass Volksanwältinnen allein von den Parteien nominiert werden und nur eine Amtszeit von sechs Jahren haben, sind die Kriterien des Europarats nicht erfüllt